Kläger nach Moskau abgeschoben
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus deren Teilrepublik Dagestan und ist im Alter von drei Jahren nach Deutschland eingereist. Seit April 2012 befand er sich im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse. Im März 2017 hatte der Innensenator der Freien Hansestadt Bremen die Abschiebung des Klägers gemäß § 58a AufenthG angeordnet. Nach der Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das BVerwG (NVwZ 2017, 1531) und der Zurückweisung einer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wurde der Kläger im September 2017 nach Moskau abgeschoben. Eine Beschwerde des Klägers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte letztlich keinen Erfolg.
BVerwG: Abschiebung rechtmäßig
Das BVerwG hat die Abschiebung nun als rechtmäßig bestätigt und die Klage des Mannes abgewiesen. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG könne ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedürfe es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen könne. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien erfüllt.
Ausreichend Anhaltspunkte für terroristische Gefahr
Wie das BVerwG darlegt, gehörte der Kläger seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an und sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat". Äußerungen – auch des Klägers – in verschiedenen Chats ließen auf seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem terroristischen Anschlag schließen. Auf seinem Smartphone sei unter anderem ein Video mit einer Anleitung zum Bau einer Splitterbombe gefunden worden.
Anordnung trotz fehlender Sprachkenntnisse verhältnismäßig
Nach Auffassung des BVerwG war die Abschiebungsanordnung bei einer derartigen Gefahrenlage auch unter Berücksichtigung der damit für den Kläger als gerade volljährig gewordenen faktischen Inländer verbundenen Schwierigkeiten verhältnismäßig, auch wenn er kein Russisch spreche.
Keine Abschiebungsverbote
Abschiebungsverbote stehen der Anordnung laut BVerwG nicht entgegen. Der Senat hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der Abschiebung jedenfalls dann keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht habe, wenn er – wie geschehen – nicht in den Nordkaukasus abgeschoben werde. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, außerhalb seiner Herkunftsregion Aufenthalt zu nehmen und sich eine Lebensgrundlage aufzubauen.