Kläger sitzt inzwischen in algerischer Haft
Der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen hatte im März 2017 die Abschiebung des seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebenden algerischen Staatsangehörigen gemäß § 58a AufenthG angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er im Januar 2018 nach Einholung einer Zusage des Leiters der algerischen Polizei nach Algerien abgeschoben. Dort sitzt er inzwischen in Haft. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.
BVerwG: Abschiebung des Klägers war nicht zu beanstanden
Das BVerwG hat die Klage abgewiesen und damit die Abschiebung als rechtmäßig bestätigt. Nach § 58a AufenthG könne ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Aufgrund der Gefahrenprognose sei die Abschiebung nicht zu beanstanden. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat“ und hatte Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.
Nach Zusicherung rechtsstaatlichen Verfahrens standen keine Abschiebungsverbote entgegen
Abschiebungsverbote stünden der Anordnung nicht entgegen. Mit Blick auf den in Algerien eingeleiteten und inzwischen weiter verfestigten Reformprozess und die Zusage des Leiters der algerischen Polizei sei davon auszugehen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK gedroht habe. Dies habe auch für den Fall einer nicht auszuschließenden Inhaftierung wegen des bei Abschiebung bestehenden Terrorismusverdachts gegolten.