BVerwG bestätigt Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung einer Beamtenpension aufgrund eines ausländischen Strafurteils bestätigt. Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils seien im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um das Urteil eines ausländischen Strafgerichts handele, heißt es in dem Urteil vom 19.04.2018. Ausnahmen bestünden allerdings, wie bei deutschen Strafurteilen, dann, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind, betonten die Richter (Az.: 2 C 59.16).

Von slowakischem Gericht wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger verurteilt

Der Beklagte, ein Ruhestandsbeamter, wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Feststellungen ausländischen Urteils bindend

Das BVerwG hat die Revision des Ruhestandsbeamten jetzt zurückgewiesen. Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils komme im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht habe aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folge aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift (hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz) unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren). Dabei könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.

Zentrale Erfordernisse fairen Verfahrens beachtet

Im konkreten Fall hätten sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig erwiesen. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens – etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen – habe das slowakische Strafgericht beachtet, befand das BVerwG.

BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 59.16

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2018.

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