Behördeninterne Signatur berechtigt nicht zum digitalen Rechtsverkehr

Ob  ein behördenintern verwendetes elektronisches Signatursystem zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr berechtigt, hängt nicht allein von der Sicherheit des Verfahrens ab. Vielmehr muss laut Bundesverwaltungsgericht der Anbieter zwingend akkreditiert sein. Daher genüge eine von der Bundeswehr verwendete Signaturkarte den Anforderungen nicht.

Beschwerde verspätet?

Ein Soldat beschwerte sich beim Bundesministerium der Verteidigung, da sein Wunsch nach einem Laufbahnwechsel erfolglos geblieben war. Zum Verschicken verwendete er das bei der Bundeswehr eingesetzte Programm "Lotus Notes". Integriert war hier eine "Public-Key-Infrastruktur" (PKI) mit einem vom Dienstherrn herausgegebenen Schlüssel. Aus seiner Sicht war dies auch fristgerecht geschehen, da er - wie in § 6 Abs. 1 WBO vorgeschrieben - den Ablauf einer Nacht abgewartet hatte und noch kein Monat seit der Mitteilung der Entscheidung vergangen war. Das Ministerium wies ihn telefonisch darauf hin, dass die Beschwerde unterschrieben werden müsse. In dieser Form ging das Schreiben allerdings erst nach Fristablauf ein. Der Soldat machte vor dem BVerwG geltend, dass hier eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege: Die elektronische Signatur sei ihm ausdrücklich für Dienstangelegenheiten zur Verfügung gestellt worden und werde zur Abzeichnung von Beurteilungen benutzt. Er müsse eine PIN eingeben und sich mit seinem Truppenausweis legitimieren - Warn- und Authentizitätsfunktion der qualifizierten elektronischen Signatur seien erfüllt. Auch das BVerwG ging jedoch von der Unzulässigkeit aus.

Verteidigungsministerium ist nicht akkreditiert

Die Leipziger Richter entschieden, dass das verwendete Verfahren nicht der elektronischen Form des § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG entspricht. Dabei seien die sichere Zuordnung des Schreibens und die Erfüllung der Warnfunktion alleine nicht ausreichend. Auch komme es nicht darauf an, ob der Dienstherr tatsächlich eine sichere Ausgabestelle darstelle. Rein formal, so das BVerwG, müsse eine qualifizierte elektronische Signatur von einem akkreditierten Anbieter stammen. In der Liste dieser Stellen finde sich das Verteidigungsministerium nicht. Nach eigenen Angaben sei auch nicht beabsichtigt gewesen, das interne Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zu öffnen.

BVerwG , Beschluss vom 25.11.2021 - 1 WB 27.21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 13. Januar 2022.