Finanzamt verwies auf Steuergeheimnis
Das Auskunftsbegehren richtete sich unter anderem darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind. Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Pressefreiheit wird ausreichend Rechnung getragen
Das BVerwG hat die Revision des Klägers jetzt zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) durch das Berufungsgericht sei mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine "offene" Einzelfallabwägung vorzunehmen beziehungsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "zwingenden öffentlichen Interesses" in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO biete ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegne keinen Bedenken.