337 Euro für Lebensunterhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Sie absolvierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium, für das sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Bundessausbildungsförderungsgesetz und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie beantragte daher eine Befreiung von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Den Antrag lehnte der Beklagte ab und setzte mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunkbeiträge fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche sowie die anschließend gegen die Beitragsfestsetzung und auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage blieben in den Vorinstanzen erfolglos.
Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge rechtmäßig
Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Urteile jetzt teilweise geändert und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtet. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sei rechtmäßig, weil die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Beitragsschuldnerin noch nicht von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum der Beitragsfestsetzung befreit gewesen sei. Gleichzeitig habe ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Erfolg.
Befreiung in besonderen Härtefällen
Die Klägerin erhalte zwar keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder eine andere Sozialleistung, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führen. Eine erweiternde Anwendung dieser Katalogtatbestände auf Empfänger von Wohngeldleistungen und Absolventen von nicht förderungsfähigen Zweitstudiengängen scheide aus, weil die Landesgesetzgeber bewusst und insoweit abschließend die Befreiung an die bundesgesetzlichen Regelungen der im Katalog genannten Sozialleistungen zur Vereinfachung geknüpft haben. Jedoch sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierneben auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasse vor allem diejenigen Fälle, in denen der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kann. Hierzu würden einkommensschwache Beitragsschuldner wie die Klägerin gehören, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung haben als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Vermögen haben.
Rundfunkanstalten müssen Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen
Gründe der Verwaltungsvereinfachung würden es nicht rechtfertigen, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssten in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen. Erfasse die zu erteilende Befreiung rückwirkend einen Zeitraum, für den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt habe, sei diese verpflichtet, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben.