Das bayerische Landtagsamt muss einem Journalisten Auskunft über die Höhe des Bruttogehalts geben, das ein Landtagsabgeordneter an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlt hat. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.09.2018 klar (Az.: 7 C 5.17).
VGH erachtete Interessen des Abgeordneten und seiner Frau für schutzwürdig
Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben (BeckRS 2015, 47329). Der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München hat das Urteil des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen (ZD 2017, 244).
BVerwG hält Auskunftsanspruch der Presse für vorrangig
Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebühre dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.
BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 5.17
Redaktion beck-aktuell, 28. September 2018.
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Presserechtlicher Auskunftsanspruch zur Beschäftigung der Ehefrau eines Landtagsabgeordneten, ZD 2017, 244 (Vorinstanz)
VG München, BayPrG, Selbstbestimmung, Sekretärin, Verschwiegenheitspflicht, Pressefreiheit, Bruttovergütung, Auskunftsersuchen, BeckRS 2015, 47329 (erste Instanz)
Aus dem Nachrichtenarchiv
VGH München verneint Auskunftsanspruch über Höhe der Vergütung im Abgeordnetenbüro, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.11.2016,
becklink 2005020