Ausbildungsförderung nach Wechsel von Teilstudiengang fraglich
Die Klägerin war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung vom Förderungsamt der Beklagten. Zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie von dem Teilstudiengang Katholische Theologie zu dem Teilstudiengang Germanistik. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums in der neuen Fächerkombination ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
BVerwG: Tatsächliche Anrechnung bisheriger Semester auf neuen Studiengang erforderlich
Auf die Revision der Beklagten hat das BVerwG die Entscheidung des OVG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für Studierende sei ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsunschädlich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bei einem späteren Wechsel sei zu prüfen, ob die zeitliche Grenze aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG könnten bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, das heißt die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind.
Weiterförderung auch bei Fachwechsel wegen geänderter religiöser Überzeugung möglich
Die fehlende Anrechnung der Hochschule könne entgegen der Auffassung des OVG nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. In einem solchen Fall könne nur dann weitergefördert werden, wenn Studierende die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt haben. Ein solcher Grund könne auch dann vorliegen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dies mache die Klägerin hier geltend. Weil das OVG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, sei die Sache an dieses zurückzuverweisen gewesen.