OVG hatte Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen
Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.
Keine journalistische Relevanzprüfung
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten jetzt zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers finde seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse falle zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet habe. Eine journalistische Relevanzprüfung finde dabei nicht statt. Es sei Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten.
Disziplinarrechtliches Verwertungsverbot steht nicht entgegen
Dem Auskunftsanspruch stünden das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führten nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es sei nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des BDG seien jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zugunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen sei.
Pressespezifisches Informationsinteresse überwiegt
Hier sei dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen sei.