Bedarfsprüfung für neue Krankenhausbetten bei nicht detailliertem Krankenhausplan

Im Raum Dresden werden im Krankenhausplan lediglich die Gesamtbetten je Krankenhaus festgelegt, nicht aber die genaue Aufteilung der Betten auf die Fachabteilungen. Das führt laut Bundesverwaltungsgericht zu Problemen bei der Aufnahme neuer Krankenhäuser in den Krankenhausplan, weil eine Prüfung des Bettenbedarfs in einem Fachgebiet erschwert wird. Diese Problematik mache aber die Bedarfsprüfung und Auswahlentscheidung nicht entbehrlich. Nun muss die Vorinstanz nacharbeiten.

Klinikbetreiberin begehrt Aufnahme in den Krankenhausplan

Die klagende Klinikbetreiberin wollte mit einem neu zu errichtenden Fachkrankenhaus für Geriatrie in Dresden mit 32 Betten in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen werden. Dies wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hatte angenommen, dass die Klägerin unabhängig von dem im Raum Dresden vorhandenen Angebot an akutgeriatrischen Krankenhausbetten einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe. Es hat die Prüfung, wie hoch der tatsächliche Bettenbedarf sei und ob dieser bereits ohne das Krankenhaus der Klägerin gedeckt sei, für entbehrlich gehalten, da die für den Fall der notwendigen Auswahl vorgesehene Auswahlentscheidung des beklagten Freistaates rechtlich unmöglich sei. Die Auswahlentscheidung setze voraus, dass der Beklagte im Fall des Vorrangs der neu aufzunehmenden Klinik der Klägerin die Kapazitäten von akutgeriatrischen Abteilungen in anderen Dresdner Krankenhäuser entsprechend verringere. Wegen der Praxis des Beklagten, im Krankenhausplan allein die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus festzulegen und die Aufteilung der Gesamtbetten auf die ausgewiesenen Fachabteilungen dem jeweiligen Krankenhaus zu überlassen, sei jedoch die Bettenreduzierung für eine bestimmte Fachabteilung nicht möglich. Die Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung führe zu einem Planaufnahmeanspruch.

Revision des Freistaates Sachsen erfolgreich

Die Revision des Beklagten war nunmehr erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan habe der Beklagte anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden, so das Gericht. Betreffe das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt werde, sei das Krankenhaus, wenn es leistungsfähig und auch im Übrigen geeignet sei, in den Plan aufzunehmen. Sei das Angebot größer als der Bedarf, habe der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde.

BVerwG: Landesbehörde hat Ermessen nicht richtig ausgeübt

Danach habe das Oberverwaltungsgericht der Klägerin nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkennen dürfen. Eine Planaufnahme des Krankenhauses der Klägerin verlange nicht, dass zeitgleich die Bettenkapazitäten von anderen Plankrankenhäusern entsprechend verringert würden. Der Beklagte könne die teilweise Planherausnahme eines bei der Auswahl nachrangigen Krankenhauses auch später verfügen. Ob die Beschränkung auf Ausweisung der Gesamtbettenzahl je Krankenhaus im Krankenhausplan des Beklagten einen Krankenhausvergleich und eine Auswahlentscheidung unmöglich mache, lasse sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Sollte dies der Fall sein, wäre die Rahmenplanung mit den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unvereinbar. Ein Anspruch auf Planaufnahme werde dadurch nicht begründet.

BVerwG, Urteil vom 11.11.2021 - 3 C 6.20

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2021.