Streit um Anpassung der Erzieher-Dienstplänen an Arbeitszeitgesetz
Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell) wohnt jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst, der dritte Erzieher hat frei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das beklagte Land der Klägerin auf, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des ArbZG auszugestalten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2015, 46550 sowie VG Berlin, BeckRS 2015, 46550).
Ausnahme bei "Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft" greift nicht
Das BVerwG hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher sei nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift setze unter anderem voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Dazu sei ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG stehe im Einklang mit dem Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2003/88/EG. Gemessen daran stelle das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft dar.
Kein intendiertes Ermessen bei § 17 Abs. 2 ArbZG
Der angefochtene, auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützte Bescheid ist laut BVerwG auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere habe der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit erweise sich das Berufungsurteil allerdings nur im Ergebnis als richtig, denn der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum sei – anders als von den Vorinstanzen angenommen – nicht im Sinne eines "intendierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten habe.