Ein Wiederaufnahmegrund ausreichend?
Die 1978 in Kasachstan geborene Klägerin im Verfahren 1 C 23.17 hatte 1997 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt. Diesen Antrag hatte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle nicht das Abstammungserfordernis, weil ihre Eltern weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige seien. Zudem sei angesichts ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz und die zwischenzeitliche Teilnahme an einem Deutschkurs, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, weil sich hinsichtlich des Abstammungserfordernisses für die Klägerin keine Besserstellung ergeben habe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weil das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals für eine neue Sachprüfung und -entscheidung ausreiche.
BVerwG: Bestandskraft des ablehnenden Bescheides nicht durchbrochen
Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Allein die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache vermittele ihr keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn der ablehnende Bescheid sei tragend auch auf das Nichtvorliegen der deutschen Abstammung gestützt worden; insoweit habe die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund zu ihren Gunsten geltend gemacht. Die 2008 erfolgte höchstrichterliche Klärung, dass für das Abstammungskriterium auch auf die Großeltern zurückgegriffen werden kann, begründe keinen Wiederaufnahmeanspruch. Da die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides somit in Bezug auf die verneinte deutsche Abstammung nicht durchbrochen worden ist, sei für eine neue Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG kein Raum, möge die Klägerin auch nach der aktuellen Rechtslage nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen. Ein daneben zulässiges Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen (Az.: 1 C 24.17 und 1 C 25.17).