Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums

Ein Anspruch auf die Berichtigung eines Geburtsdatums im Melderegister ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung. Den Betroffenen trifft nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber die Beweislast dafür, wann er geboren wurde. Der richtige Weg hierfür sei die Verpflichtungsklage.

Verwirrung um Geburtsjahr

Ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger wollte sein im Melderegister erfasstes Geburtsdatum an die Version aus seinem Reisepass angleichen lassen. Hinsichtlich des Jahres hatte es im Lauf seines Lebens bislang drei Varianten gegeben: Im Bezirk Kayseri, Türkei, wurde im September 1959 zunächst der 01.01.1956 eingetragen. Im September 1971 bestimmte das dortige Amtsgericht Sariz den 01.01.1958 als richtigen Zeitpunkt. Mit diesem Eintrag im Pass reiste der Mann 1971 in die Bundesrepublik ein, wo er seitdem wohnt. 2015 gewann er in der Türkei einen Prozess vor dem LG Kayseri, wonach das Jahr erneut von 1958 auf 1953 geändert wurde. Unter Vorlage seines neuen Reisedokuments forderte er von der deutschen Meldebehörde die Anpassung. Das VG Karlsruhe verurteilte die unwillige Behörde zunächst entsprechend. Im Berufungsverfahren stellte der Betroffene dem Gericht als zusätzliche Option anheim, das Geburtsjahr auf 0000 ändern zu lassen. Der VGH Mannheim gab aber auch dem Hilfsantrag nicht statt und wies die Klage insgesamt ab: Es sei unklar, wann der Mann wirklich geboren worden sei. Dies gehe zu seinen Lasten. Das BVerwG bestätigte dies.

Beweislast liegt beim Betroffenen

Die Leipziger Richter bekräftigten jedoch zunächst, dass ein Anspruch grundsätzlich nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO bestehen kann und mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist. Das Problem liege aber - wie vom VGH Mannheim richtig erkannt - darin, dass 1953 nicht nachweislich das Geburtsjahr sei. Daran ändere es nichts, dass die Eltern ihm erklärt hätten, dass er vor 1958 geboren worden sei und dass die Angabe eines späteren Zeitpunkts mit Blick auf die Ausreise nach Deutschland und zur Vermeidung der Einberufung zum Wehrdienst erfolgt sei. Dies bedeute nicht, dass die Angabe 1953 korrekt sein müsse. Das Urteil des LG Kayseri von 2015 bindet die türkischen Behörden, hat aber keine Auswirkungen für die hiesige Verwaltung, entschieden die obersten Verwaltungsrichter. Der auf die Eintragung von 0000 als Platzhalter wegen fehlender Daten gerichtete Hilfsantrag scheitere schon daran, dass vorher kein Antrag bei der Behörde gestellt worden sei.

BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 14. Juni 2022.