Bei Beförderungen nicht berücksichtigt
Die Klägerin wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.
Frist ein Jahr nach Ernennung abgelaufen
Das BVerwG hat die Revision jetzt zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist auch nach Auffassung des Gerichts verwirkt. Zwar habe der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Klägerin aber Kenntnis davon gehabt, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher sei es ihr zumutbar gewesen, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (01.04.2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist sei § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch sei daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt habe die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.