BVerwG: Anfechtungsrecht bei Konkurrentenklagen unterliegt Verwirkung

Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.08.2018 klargestellt. Im entschiedenen Fall war es nach Auffassung des Gerichts einer Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin diese Ernennung anzufechten (Az.: 2 C 10.17 ).

Bei Beförderungen nicht berücksichtigt

Die Klägerin wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.

Frist ein Jahr nach Ernennung abgelaufen

Das BVerwG hat die Revision jetzt zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist auch nach Auffassung des Gerichts verwirkt. Zwar habe der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Klägerin aber Kenntnis davon gehabt, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher sei es ihr zumutbar gewesen, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (01.04.2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist sei § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch sei daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt habe die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.

BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2018.

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