Streit um Übernahme der Kosten für Arbeitsassistenz
Der Kläger ist blind und zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt. Er steht seit 2000 als Beamter im Dienst des luxemburgischen Staates. Bis 2013 reduzierte er schrittweise diese Tätigkeit auf 50%, um daneben eine von ihm 2008 gegründete Firma zu betreiben, die Künstler vermittelt und managt. Hierfür begehrte er die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Beklagte lehnte diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit ab. Die Kostenübernahme diene dem Abbau der Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen. Der Kläger sei indessen nicht arbeitslos, sondern durch seine Berufstätigkeit als Beamter bereits in das Arbeitsleben integriert. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in den beiden ersten Vorinstanzen erfolglos (OVG Schleswig, BeckRS 2016, 44030).
Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit keine Bedingung für Kostenübernahme
Das BVerwG hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Nach dem SGB IX hätten schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz sei nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Zwar komme dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Schwerbehindertenrechts eine wesentliche Bedeutung zu. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des schwerbehinderten Menschen stellten aber keine notwendigen Bedingungen für die begehrte Kostenübernahme dar.