BVerwG: Ambulantes Rehabilitationszentrum benötigt für Fahrdienst Genehmigung zur Personenbeförderung

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 hervor (Az.: 10 C 1.19).

Betreiberin eines Gesundheitszentrums wollte Genehmigungsfreiheit festgestellt wissen

Geklagt hatte die Betreiberin eines Gesundheitszentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsorgeleistungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Weg der Kostenerstattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Ihren Antrag, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem PBefG festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das Verwaltungsgericht statt, auf die Berufung des Ministeriums wies das Oberverwaltungsgericht (BeckRS 2016, 42264) sie jedoch ab.

BVerwG geht von entgeltlicher Beförderung aus

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten sei sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfalle deshalb dem Personenbeförderungsgesetz, so das BVerwG. Sie sei vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteige. Dafür fehle es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Zudem sei als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst zu berücksichtigen.

Gesundheitszentrum weder als Krankenhaus noch Heilanstalt von Genehmigungspflicht frei

Der Fahrdienst sei ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum sei aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter habe der Verordnungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem würden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 10 C 1.19

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2019.

Mehr zum Thema