Streit um doppelte Anrechnung von "Alt-Auslandseinsätzen"
Die Kläger waren Berufssoldaten der Bundeswehr. Sie traten zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand. Ihre Anträge, von ihnen während Auslandsverwendungen vor Dezember 2002 geleistete Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. In den dagegen geführten Gerichtsverfahren verpflichteten die Oberverwaltungsgerichte die Beklagte, über die Anträge der nach dem 13.12.2011 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten erneut zu entscheiden. Die Klage des bereits 2008 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten blieb dagegen im Berufungsverfahren ohne Erfolg.
BVerwG: Bei Eintritt in Ruhestand geltende Rechtslage maßgeblich
Das BVerwG hat die dagegen eingelegten Revisionen zurückgewiesen. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz mit Wirkung vom 13.12.2011 eingeführt worden sei, in Verbindung mit der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63c Abs. 1 SVG könnten Dienstzeiten einer Auslandsverwendung von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung - etwa des KFOR-Einsatzes im Kosovo oder des ISAF-Einsatzes in Afghanistan - handelt. Diese Regelung gelte für Berufssoldaten, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in den Ruhestand träten. Nach dem sogenannten Versorgungsfallprinzip werde Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage gewährt.
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz enthält keine Beschränkung auf Zeiten ab Dezember 2002
Bei den nach dem 13.12.2011 in den Altersruhestand getretenen Klägern könnten danach auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendungen als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn das Gesetz enthalte - anders als die am selben Tag in Kraft getretene Parallelvorschrift im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 76e SGB VI) - keine ausdrückliche Beschränkung auf solche Zeiten ab Dezember 2002. Die doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ruhegehaltfähigkeit sei allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Über die Berücksichtigung dieser Zeiten müsse die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden.