Das Land NRW hat im Oktober 2019 § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeordnung NRW geändert und zur "Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken" deren Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Und zwar bis zu sechs Stunden an diesen Tagen, wenn die Bibliotheken ihre Funktion als Kultureinrichtung erfüllen.
Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi erhob gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag. Sie meint, die strengen bundesrechtlichen Anforderungen an eine Sonn- und Feiertagsöffnung lägen nicht vor. Bevor es zu einer Entscheidung kam, wurde im Dezember 2021 die Regelung geändert. Erst im Januar 2023 stellte Verdi ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift um.
Neue Regelung, neue Frist
Zu spät, meint das BVerwG (Urteil vom 11.12.2024 - 8 CN 2.23): Werde eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 47 VwGO überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, könne der Antragsteller die geänderte Vorschrift nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres ab ihrer Bekanntmachung in das Verfahren einbeziehen. Diese Regelung diene der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit und lasse deshalb Anträge auf eine Verwerfung einer Norm nur für einen beschränkten Zeitraum zu.
Durch die Neufassung der Vorschrift im Dezember 2021 sei die Frist ausgelöst worden. Jedoch sei sie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in das Normkontrollverfahren bereits abgelaufen gewesen, sodass der gesamte Antrag unzulässig sei. Eine inhaltliche Entscheidung könne deshalb nicht ergehen.