Berufsständische Versorgungswerke: Müssen EZB Berichte liefern

"Altersvorsorgeeinrichtungen" im Euro-Währungsgebiet müssen den Zentralbanken regelmäßig statistische Berichte liefern. Fünf bayerische berufsständische Versorgungswerke, darunter die Bayerische Ärzteversorgung, weigerten sich. Das BVerwG entschied nun, dass sie "Altersvorsorgeeinrichtungen" und damit berichtspflichtig sind.

"Altersversorgungseinrichtungen" im Euro-Währungsgebiet sind verpflichtet, den nationalen Zentralbanken regelmäßig statistische Berichte zu übermitteln. Das ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2018/231. Die Daten werden erhoben, um "analytischem Bedarf zu entsprechen und die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen". Außerdem dienen die Daten dem Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Stabilität des Finanzsystems.

Fünf berufsständische, als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisierte bayerische Versorgungswerke, darunter das der Ärzte und das der Rechtsanwalts- und Steuerberater, weigerten sich, der Bundesbank die von ihr geforderten finanziellen Daten zu übermitteln. Sie vertraten die Ansicht, sie seien keine Altersversorgungseinrichtungen im Sinne der Verordnung. Vielmehr gehörten sie, wie die gesetzliche Rentenversicherung, zur Sozialversicherung – daher gelte die Berichtspflicht für sie nicht.

Ihre Klagen gegen die Bundesbank wies das VG Frankfurt a.M. ab. Anschließend ging die Sache zum BVerwG, das den EuGH einschaltete. Der formulierte in Auslegung der ESVG 2010-Verordnung zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine Reihe von Kriterien, bei deren kompletten Vorliegen eine Versorgungseinrichtung als "Altersorsorgeeinrichtung" einzustufen ist, und sah sie bei den bayerischen Versorgungswerken erfüllt. Das BVerwG hat im Anschluss an die EuGH-Entscheidung die Revisionen der Versorgungswerke zurückgewiesen (Urteil vom 15.10.2025 8 C 7.24). Diese hatten zwar noch versucht, ihre Revisionen zurückzunehmen, die Bundesbank hatte aber nicht zugestimmt – und ohne Zustimmung ging es nicht mehr.

Versorgungswerke sind Altersvorsorgeeinrichtungen

Das BVerwG bestätigte, dass die Versorgungswerke sämtliche vom EuGH genannten Merkmale erfüllten: Sie böten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an, seien selbstverwaltet und verfügten über eine vollständige Rechnungsführung. Ihre Mitglieder seien überwiegend wegen ihrer Berufstätigkeit gesetzliche Pflichtmitglieder und sie dürften ihre Dienstleistungen grundsätzlich nicht an andere Personen erbringen. Außerdem hänge die Höhe der Versorgungsleistungen von den gezahlten Beiträgen sowie vom Erfolg der Versorgungswerke bei der Vermögensverwaltung ab und sei daher ungewiss. Sie sei auch nicht staatlich garantiert.

Die Versorgungswerke hatten nach der EuGH-Entscheidung noch argumentiert, die Höhe der Leistungen sei nicht ungewiss, da sie nicht von der Ertragskraft ihrer Vermögenswerte abhänge. Denn sie müssten einen Schutz gewährleisten, der dem der gesetzlichen Rentenversicherung prinzipiell gleichwertig sei. Das BVerwG stellt klar, dass die "Ungewissheit" nach der EuGH-Entscheidung kein zusätzliches Kriterium ist. Ferner ergebe sich aus den Satzungen der Versorgungswerke, dass die Höhe der Versorgungsleistungen auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhänge. Soweit das BSG einen prinzipiell gleichwertigen Schutz durch die berufsständische Versorgung verlange, markiere die Gleichwertigkeit des Schutzes nur eine Untergrenze des Leistungsniveaus, so das BVerwG.

Die Höhe der Versorgungsleistungen sei auch nicht – wie die Versorgungswerke meinten – staatlich garantiert. Eine solche Garantie, bei der der Staat für die Erfüllung der Versorgungsansprüche bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung einstehe, ergebe sich weder aus dem Bayerischen Landesrecht noch aus dem Bundesrecht. Aus der Insolvenzunfähigkeit der Versorgungswerke folgt laut BVerwG mangels entsprechender Regelung nichts anderes.

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 8 C 7.24

Redaktion beck-aktuell, hs, 18. März 2026.

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