Neue Windräder neben Windpark: Zusätzlicher Lärm reicht nicht für Betriebsbeschränkungen

Eine Betreiberin von Windenergieanlagen in Brandenburg ist nicht länger an einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus gebunden. Das BVerwG hob entsprechende Nebenbestimmungen zum Lärmschutz in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf.

Ein Unternehmen betreibt drei Windenergieanlagen in Brandenburg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte die Firma zwar erhalten, allerdings mit der Auflage, die Anlagen nachts nur in einem schallreduzierten Betriebsmodus laufen zu lassen. Dadurch sollten Wohngebäude in der Nähe vor zu viel Lärm durch die Windräder geschützt werden. 

Die Besonderheit in diesem Fall: In unmittelbarer Nähe der drei Windräder existiert bereits ein ganzer Windpark, in dem 24 weitere Windräder stehen oder zumindest schon genehmigt sind und entsprechend laut sind. Das Unternehmen war der Ansicht, dass seine drei Anlagen unter diesen Umständen keinen ausreichenden Lärm veranstalten, dass sich die Bewohner der Wohngebäude genau von seinen Windrädern gestört fühlen könnten.

Das BVerwG sah das ganz ähnlich (Urteil vom 23.01.2025 – 7 C 4.24). Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage sei in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt. Er beschränke sich auf "Flächen, auf denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt". Nach dieser Definition befinde sich die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Denn die von den drei Anlagen des Unternehmens jeweils ausgehende Zusatzbelastung liege isoliert betrachtet so weit unterhalb der Richtwerte, dass nach der TA Lärm keines der Wohngebäude im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. 

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte noch argumentiert, eine Situation, die von einer so großen Anzahl bereits einwirkender Anlagen geprägt sei, erfassten die Bestimmungen der TA Lärm zum Einwirkungsbereich nicht. Die vom beklagten Landesamt für Umwelt Brandenburg mit Rücksicht hierauf durchgeführte Prüfung der Lärmbelastung im Sonderfall und die daraus resultierenden nächtlichen Betriebsbeschränkungen seien daher nicht zu beanstanden. Das BVerwG entgegnete dem, dass die außerhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung keine Sonderfallprüfung rechtfertige, wenn sie - wie hier - nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Januar 2025.