Im Streit um sichergestellte 20.000 Euro aus der Wohnung eines Mitglieds einer verbotenen Rockervereinigung hat das BVerwG die Befugnisse der Vollzugsbehörden eingegrenzt. Die Vollzugsbehörde – hier das Regierungspräsidium Karlsruhe – hatte das Bargeld auf Grundlage von § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG als Vermögen des verbotenen Vereins sichergestellt und damit faktisch endgültig dem Vereinsvermögen zugeordnet. Diese Festlegung sei unzulässig, entschied das Gericht nun (Urteil vom 25.03.2026 – 6 C 8.24).
Zwar dürften Vollzugsbehörden nach dem Vereinsgesetz Sachen im Gewahrsam des Vereins bis zur Bestandskraft des Verbots und der Einziehungsanordnung in Verwahrung nehmen. Eine abschließende Vermögenszuordnung falle jedoch ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde, die über die Einziehung entscheidet und damit den Eigentumsübergang herbeiführt – in diesem Fall das Innenministerium Baden-Württemberg.
Da das Regierungspräsidium Karlsruhe mit seinem Bescheid ersichtlich eine endgültige Zuordnung vorgenommen hatte, war die Anordnung rechtswidrig. Das Verfahren wurde damit zugunsten des Klägers entschieden.


