Werbung für Zahngold-Ankauf: Auch im Telefonbuch lauert die DS-GVO

Datenschutz ist überall: Das zeigt das Beispiel eines Unternehmens, das Zahnarztpraxen auf der Suche nach altem Zahngold abtelefonierte und nun vor dem BVerwG unterlag.

Wer Zahnärztinnen und -ärzten unaufgefordert am Telefon Gold-Geschäfte andrehen will, kann sich nicht auf ein "berechtigtes Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen. Das entschied das BVerwG am Mittwoch (Urteil vom 29.01.2025 – 6 C 3.23) und bestätigte damit eine Verbotsverfügung der saarländischen Datenschutzaufsicht gegen ein Unternehmen, das über öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie die Gelben Seiten Kontaktdaten von Zahnarztpraxen gesammelt hatte, um Edelmetallreste anzukaufen.

Der Streit begann bereits im Januar 2017, als die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seinerzeit noch auf der Grundlage des BDSG die Datensammlung für Werbeanrufe untersagte, sofern nicht eine Einwilligung der Betroffenen vorliege oder bereits ein Geschäftsverhältnis bestehe. Hiergegen klagte das Unternehmen und verlor im Ergebnis rechtskräftig. Nach Inkrafttreten der DS-GVO im Jahr 2018 war man jedoch der Meinung, diese ermögliche eine neue Interessenabwägung, und beantragte, die Verfügung aufzuheben, schließlich auch mit einer Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten.

Verstoß gegen UWG muss berücksichtigt werden

Dort hatte das Unternehmen jedoch schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg und auch die Leipziger Richterinnen und Richter waren nun der Meinung, der Schutz der Privatsphäre und der ungestörten Berufsausübung von Zahnärzten überwiege die geschäftlichen Interessen des Goldankäufers. Zudem verbiete bereits § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Werbeanrufe ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung. Der Gesetzgeber habe damit europarechtliche Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre vor unbestellter Werbung umgesetzt. Dies nun unter der DS-GVO zu erlauben, widerspräche dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung, so das BVerwG.

Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Datenverarbeitung, wie es die DS-GVO erfordert, könne man demnach nicht erkennen, so der Senat. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Zahnmedizinerinnen und -mediziner mit den Werbeanrufen einverstanden seien, nur weil sie ihre Telefonnummer in den einschlägigen Verzeichnissen veröffentlicht hätten. Dies diene nur der Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten. Der Verkauf von Edelmetallen sei auch nicht ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen.

BVerwG, Urteil vom 29.01.2025 - 6 C 3.23

Redaktion beck-aktuell, mam, 29. Januar 2025.