Die Abteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in der die beiden Männer tätig sind, ermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu. Die zwei Mitarbeiter sehen nicht nur sich, sondern alle in ihrer Abteilung Beschäftigten Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt; es habe bereits mehrere dies belegende Vorfälle gegeben, angezettelt von den Betroffenen der Ermittlungen.
Die Meldebehörde in Bonn wollte trotzdem keine Auskunftssperren verhängen, vor dem VG blieb es dabei. Das OVG hingegen gewährte die Eintragung. Diese Entscheidung hat das BVerwG im Ergebnis bestätigt (Urteile vom 05.11.2025 – 6 C 1.24 und 6 C 2.24).
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verlange eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen müsse die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen).
Zugehörigkeit zu bestimmtem Personenkreis kann Gefahr begründen
Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört – wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht – auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Erforderlich seien "hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen", die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen geschlossen werden kann. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage seien entbehrlich.
Nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar ist für das BVerwG das abweichende Verständnis des OVG, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt und abstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausnimmt. Im Ergebnis sieht das BVerwG jedoch aufgrund der vom OVG getroffenen Feststellungen die Besorgnis gerechtfertigt, dass den Klägern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Sonderabteilung der BaFin eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit droht, sollte einer privaten Person eine Melderegisterauskunft erteilt werden.


