Am 23. April 2024 wurde beim BND ein neuer Gesamtpersonalrat gewählt. In manchen Dienststellen wurden zeitgleich die örtlichen Personalräte gewählt. Dort führten die lokalen Wahlvorstände die Wahl durch. Wo keine örtlichen Personalräte gewählt wurden, übernahm der Gesamtwahlvorstand die Organisation selbst. Das ließ das BVerwG unbeanstandet: Es stehe im Ermessen des Gesamtwahlvorstands, ob er für die Durchführung der Wahl um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersucht oder die Wahl selbst durchführt.
Jedoch seien andere wesentliche Verfahrensvorschriften bei der Wahl nicht eingehalten worden, rügt das BVerwG. Etwa habe der Gesamtwahlvorstand, soweit er die Wahl selbst durchgeführt hat, in den betroffenen Dienststellen kein örtliches Wählerverzeichnis ausgelegt. Für diese Dienststellen habe er auch keine Wahlausschreiben erlassen, die sein Gesamtwahlausschreiben ergänzen. Letzteres wiederum habe seinerseits den Anforderungen nicht genügt, die an ein ergänzendes Wahlausschreiben zu stellen sind. Zudem habe der örtliche Wahlvorstand der Zentrale in Berlin sämtliche Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes zu Wahlhelfern bestellt hat, die nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz den örtlichen Wahlvorstand (lediglich) unterstützen. Das, so das BVerwG, sei mit der durch die Wahlordnung vorgegebenen Zuweisung von Aufgaben- und Verantwortungsbereichen zwischen dem Gesamtwahlvorstand als Leiter der Gesamtpersonalratswahl und den mit ihrer Durchführung beauftragten örtlichen Wahlvorständen nicht vereinbar.
Die Summe und Schwere dieser Verstöße führte dazu, dass die Bundesrichterinnen und -richter eine Beeinflussung des Wahlergebnisses für möglich hielten. Sie erklärten die Wahl daher für ungültig (Beschluss vom 22.05.2025 – 5 PA 4.24).
Sicherheit vor Mitbestimmung: Zentrale ohne Zugriff
In einem weiteren Verfahren ging es um die Frage, ob der Personalrat der BND-Zentrale auch für – kraft Gesetzes (§ 112 Abs. 1 S. 1 BPersVG) – verselbstständigte Teile und Stellen des BND zuständig ist. Der Personalrat der Zentrale in Berlin meinte, auch für diese dezentralen Organisationseinheiten des BND im In- und Ausland zuständig zu sein, und wollte, dass das BVerwG das feststellt. Doch die Leipziger Richterinnen und Richter lehnten ab.
Hintergrund des Begehrens des Personalrats der Zentrale ist, dass es verselbständigte Außenstellen des BND gibt, die über keine örtlichen Personalräte verfügen. Das BVerwG meint jedoch, der Personalrat der Zentrale sei auch dann nicht für die Angelegenheiten von Beschäftigten solcher Dienststellen zuständig. Aufgrund ihrer Verselbständigung seien diese personalvertretungsrechtlich nicht der BND-Zentrale zuzuordnen.
Das gilt laut BVerwG zum einen für Dienststellen, die über die nach § 13 Abs. 1 BPersVG für die Bildung eines Personalrats vorgeschriebene Anzahl an wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten verfügen, aber – aus welchen Gründen auch immer – keinen Personalrat haben. Zum anderen gilt das für nach dieser Vorschrift nicht personalratsfähige Dienststellen. Denn die Verselbständigungsfiktion des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setze nicht die Personalratsfähigkeit voraus. Das folgert das BVerwG aus dem systematischen Bezug zu § 112 Abs. 5 S. 4 BPersVG. Es verweist zudem auf den Zweck der Sonderregelung des § 112 BPersVG: Die einzelnen Arbeitsbereiche sollten wegen der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des BND auch untereinander abgeschottet werden. Der Kreis der Personen, denen Einblick in personelle und organisatorische Strukturen des Dienstes gewährt wird, sei danach möglichst eng zu halten. Dem liefe eine Erstreckung der Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale auf weitere Dienststellen zuwider.
Aus den gleichen Gründen hatte auch die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des BND vom 23. April 2024 in einem weiteren Verfahren keinen Erfolg (Beschlüsse vom 22.04.2025 – 5 PA 1.24 und 5 PA 3.24).