In einem Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden ordnete das Bundesinnenministerium (BMI) Ende 2019 die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von Zulagen, die für Beamte und Soldaten neu eingeführt worden waren, sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b Bundesbesoldungsgesetz).
Das Rundschreiben ging auch an das Bundespolizeipräsidium und die ihm nachgeordneten Behörden. Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat sah sich in seinem auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrecht verletzt (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 14.06.2021 geltenden Fassung – BPersVG a.F.). Das BVerwG trat dieser Einschätzung entgegen.
Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifendem Handeln
Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus unterliege nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setze eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a.F.) und erfordere zudem, dass er in dieser Funktion, d.h. "als" Dienststellenleiter handelt. Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich für das BVerwG, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz sei von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet.
Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben will das BVerwG hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufspalten. Dies widerspräche seinem einheitlichen Regelungscharakter.
Darüber hält das Gericht den Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht für befugt, Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F.) gehe unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greife auch der Mitbestimmungstatbestand, auf den sich der Hauptpersonalrat hier berufen habe, nicht ein. Dieser betreffe keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche "innerhalb der Dienststelle" (Beschluss vom 28.02.2025 – 5 P 5.23).