Bei einer Beamtin im Dienst der Deutschen Bundesbank standen regelmäßig Dienstreisen zur Überprüfung einer nahe gelegenen Bank auf dem Programm. Obwohl diese nicht lange dauerten, wollte sie ein Tagegeld für den Verpflegungsmehraufwand, was ihre Dienstherrin jedoch verweigerte. Die Entfernung zwischen Dienstort und der zu überprüfenden Bank sei zu gering, fand man dort. § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG sieht nämlich vor, dass der Anspruch auf Tagegeld für Dienstreisen bei einer "geringen Entfernung" entfällt. Die zugehörige Verwaltungsvorschrift lege eine Entfernung als gering fest, wenn sie bis zu zwei Kilometer betrage, erklärte die Bundesbank ihrer Mitarbeiterin. Hier liege die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern.
Die Beamtin klagte und musste alle Instanzen bemühen, um letztlich vor dem BVerwG Recht zu bekommen (Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24). Nachdem ihr das VG zunächst das begehrte Tagegeld zugesprochen hatte, hatte der VGH die Klage abgewiesen, weil er ebenfalls die zwei Kilometer aus der Verwaltungsvorschrift zugrunde legte und die Entfernung nach der Luftlinie bestimmte.
Luftlinie zählt nicht, sondern der Straßenweg
Anders nun das BVerwG: Zwar habe der VGH richtig erkannt, dass dem Gesetzgeber, als er das Ausschlusskriterium der "geringen Entfernung" vorsah, eine Verwaltungsvereinfachung vorschwebte, führte der Senat aus. Daher sei die "geringe Entfernung" typisierend und pauschal zu bestimmen. Auch bestätigte das BVerwG die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als "noch gesetzeskonform". Der Gesetzgeber habe im Sinn gehabt, dass Beamte bei geringen Entfernungen zu ihrer Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie auch sonst verpflegen könnten. Mit diesem Sinn und Zweck der Vorschrift sei es vereinbar, die Grenze bei zwei Kilometern zu ziehen.
Entgegen der Vorinstanz legt das BVerwG aber nicht die Luftlinie zugrunde, sondern die kürzeste mit einem Kfz zurücklegbare Straßenentfernung. Das seien hier 2,1 Kilometer. 100 Meter brachten der Beamtin damit die ersehnte Verpflegungspauschale ein.


