Hat eine Studentin mehr BAFöG bekommen, als ihr nach dem Einkommen ihrer Eltern tatsächlich zustand, besteht gegen die Eltern wegen deren falscher Auskünfte ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der kann durch ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags aber gemindert werden.
Die klagende Mutter einer Studentin hatte zwar dem BAföG-Antrag ihrer Tochter einen Einkommensteuerbescheid beigefügt, der Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung enthielt, in der Einkommenserklärung (Formblatt 3) dazu aber keine Angaben gemacht. Wäre die Leibrente korrekt berücksichtigt worden, hätte ihre Tochter gar kein oder jedenfalls weniger BAföG bekommen. Der Behörde fiel das offenbar nicht weiter auf, ein Jahr später aber verlangte sie Schadensersatz für zu Unrecht gewährte Förderleistungen von der Frau (§ 47a BAföG). Die klagte zunächst erfolglos, bekam aber in der Revision am Donnerstag vor dem BVerwG teilweise Recht.
Zwar hätte sie ihre Renteneinkünfte auch im Formblatt 3 aufführen müssen ("Formblattzwang"), so das BVerwG. Doch der Schadensersatzanspruch des BAföG-Amts sei wegen Mitverschulden zu mindern (entsprechende Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB).
Die Anwendung dieser Regel sei bei einer Verletzung der Rechtspflicht des Förderungsamtes zur Sachverhaltsaufklärung, die das BVerwG hier bejaht, nicht ausgeschlossen. Das Förderungsamt hätte sich nicht auf die Angaben der Mutter zu ihren Einkommensverhältnissen im Formblatt 3 verlassen dürfen, weil es ihre privaten Renteneinkünfte schließlich auch dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen konnte, so die Richterinnen und Richter in Leipzig. Diesen hätte das Amt vollständig auswerten müssen, weil das Formblatt 3 dem Steuerbescheid nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert zuweise. Den Verursachungsbeitrag und das Maß des Verschuldens bewertete das BVerwG als auf beiden Seiten im Wesentlichen gleich gewichtig und minderte den Schadenersatzanspruch um die Hälfte (Urteil vom 27.03.2025 - 5 C 8.23).