Ein Landkreis begehrt von einer Stadt die Erstattung von Kosten, die er für die Vollzeitpflege eines Kindes aufgewendet hat. Das Kind wurde im November 2007 im Zuständigkeitsbereich der Stadt geboren. Mitte August 2009 kam es zu Pflegeeltern, die im Gebiet des Landkreises wohnten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindsmutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Stadt. Ab der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie gewährte die Stadt Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Im Juni 2010 wurde der Mutter das Sorgerecht vollständig entzogen und das städtische Jugendamt zum Amtsvormund bestellt.
Mitte August 2011 wurde dann der Landkreis kraft Gesetz zuständig, da das Kind zwei Jahre bei den Pflegepersonen lebte und sein dortiger Verbleib zu erwarten war (§ 86 Abs. 6 SGB VIII). Mit Wirkung zum 4. November 2011 beendete die Stadt die Hilfe und zahlte mit Blick auf eine erwartete Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern kein Pflegegeld mehr.
Landkreis leistet Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
Einige Monate später beantragte der Amtsvormund beim Jugendamt des Landkreises Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich der Landkreis verpflichtete, rückwirkend vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren. Auf einen weiteren Antrag des Amtsvormundes gewährte der Landkreis ab dem 1. September 2016 bis zum 31. März 2023 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege.
Später klagte er auf Erstattung des von ihm in den beiden vorgenannten Zeiträumen gewährten Pflegegeldes – in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Nach Ansicht von VG und OVG setzt der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte (nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) eine "fortdauernde Vollzeitpflege" in dem Sinne voraus, dass diese eine vom sogenannten Herkunftsjugendamt begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ohne deren Beendigung oder erhebliche Unterbrechung fortführen. Daran habe es hier wegen der Beendigung der ursprünglich gewährten Hilfe durch die Stadt gefehlt.
Fortgeführte Hilfe zur Erziehung nicht erforderlich
Das BVerwG hat das OVG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 06.11.2025 – 5 C 5.24). Maßgeblich sei § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII – also aufgrund der Zuständigkeit als Pflegestellenort – aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der Erstattungsanspruch erfasse nicht nur Kosten für eine vom erstattungspflichtigen Träger begonnene und von dem erstattungsberechtigten Träger fortgeführte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. § 86 Abs. 6 SGB VIII greife vielmehr auch dann, wenn nach dem Übergang der Zuständigkeit auf den Träger des Pflegestellenjugendamtes von diesem erstmals oder erneut eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wird.
Dies folgern die Bundesrichterinnen und -richter aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik, vor allem aber aus dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck der Norm. Sie soll die Pflegestellenorte vor der Belastung mit Kosten schützen, die durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallen. Das solle die finanziellen Rahmenbedingungen schaffen, um ein ausreichendes Angebot an Pflegestellen sicherstellen zu können. Das BVerwG sieht das nur gewährleistet, wenn der Erstattungsanspruch einen Ausgleich für die Kosten aller Leistungen bietet, für die der Pflegestellenort nach dem Zuständigkeitsübergang leistungspflichtig ist.
Über den vom Landkreis geltend gemachten Erstattungsanspruch konnte das BVerwG nicht abschließend entscheiden: Denn als Revisionsgericht ist es an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Das OVG-Urteil enthalte aber nicht genügend Feststellungen, um entscheiden zu können, ob der Landkreis in den streitgegenständlichen Zeiträumen ohne Unterbrechung erstattungsberechtigt und die Stadt in den maßgeblichen Zeiträumen durchgehend erstattungspflichtig war. Das OVG muss nun die erforderlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen nachholen.


