Regelungslücke: Rentenbeitrag einer Tagesmutter wird nur beschränkt erstattet

Eine Tagesmutter wurde vom Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezahlt, erhielt aber auch Geld von zwei Gemeinden. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie hälftig erstattet, aber nicht für den Teil, der auf den gemeindlichen Zuzahlungen beruht. Das entschied das BVerwG.

Eine in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversicherte Tagesmutter betreute fünf Kinder aus zwei in einem Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür zahlte ihr der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung. Zusätzlich erhielt sie finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden der Kinder.

Der von der Rentenversicherung auf der Grundlage der beiden Zahlungen ermittelte monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug 230 Euro. Der Landkreis erstattete der Tagesmutter den Beitrag nur anteilig, soweit er auf seine Zahlungen zurückging. Die Tagesmutter meinte, ihr seien auch die Beitragsanteile hälftig zu erstatten, die auf den gemeindlichen Zahlungen beruhten.

Die Klage blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos. Zwar schreibe § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII vor, dass die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten sind, so das BVerwG (Urteil vom 12.12.2024 – 5 C 1.23). Diese Voraussetzungen seien hier nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere sei die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage.

Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Leitbild

Die Erstattungsregelung weise aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan solle dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen. Zu diesen Aufwendungen gehörten die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht.

Die Beschränkung entspreche dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren sei aber die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.

BVerwG, Urteil vom 12.12.2024 - 5 C 1.23

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. Dezember 2024.