Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinn des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehepartner nur deswegen keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil letzterer aufenthaltsrechtlich bedingt nicht nach Deutschland einreisen darf. Das hat das BVerwG entschieden (Urteil vom 26.03.2026 – 5 C 7.24).
Ein Mann ist Vater einer 2016 geborenen Tochter, die bei ihm lebt. Für diese erhält er Leistungen nach dem UVG. Nach der Scheidung von der Mutter des Mädchens heiratete er Mitte September 2018 eine in Afghanistan lebende Frau. Diese hatte zunächst kein Visum für Deutschland und kam deswegen erst am 8. Januar 2021 zu ihm nach Deutschland.
Die Stadt, die den Unterhaltsvorschuss zahlt, bekam davon Anfang März 2021 Wind und verlangte den ab der Eheschließung gezahlten Betrag von immerhin 6.500 Euro umgehend zurück. Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten half dem Mann zunächst weiter. Doch in letzter Instanz obsiegte nun die Stadt.
Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend bestimmt
Der Vater sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG verpflichtet, die seit seiner zweiten Heirat erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen zu ersetzen, entschied das BVerwG. Mit jeder Eheschließung entfalle grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Etwas anderes gelte nur dann, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres sah das BVerwG hier nicht.
§ 1 Abs. 2 UVG bestimme den Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend. Erforderlich sei ein Getrenntleben im Sinn des § 1567 BGB, dass also keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das sei hier aber genau nicht der Fall.
Eine Ausweitung auf den vorliegenden Fall schloss das BVerwG aus. Zwar hätten die anspruchsberechtigten Kinder einen grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung; für verfassungsrechtlich bedenklich hielten die Richterinnen und Richter ihr Auslegungsergebnis aber dennoch nicht.
Auch die weitere Voraussetzung, um den Vater auf Ersatz in Anspruch nehmen zu können, sah das BVerwG erfüllt. Er habe die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Stadt die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.


