Jugend- und Azubivertretung: Wahl beim BND ungültig

Die in der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes im April 2024 durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ungültig. Hintergrund ist, dass an ihr rund 50 Stipendiaten des BND teilgenommen haben, die laut BVerwG nicht wahlberechtigt waren.

Bei den Stipendiaten handelt es sich um Studierende an der Universität der Bundeswehr in München in zwei technischen Studiengängen. Der BND übernimmt zwecks Nachwuchsgewinnung deren Studienentgelte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen.

Teilweise hatten sich die Stipendiaten auch zur Wahl gestellt, vier mit Erfolg. Zumindest zum Zeitpunkt der Abstimmung fehlte den Studierenden aber aus Sicht des BVerwG sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht nach § 100 Abs. 1 und 2 BPersVG (Beschluss vom 27.08.2025 – 5 PA 2.24).

Grundvoraussetzung für Wahlberechtigung und Wählbarkeit sei, dass es sich um Beschäftigte der Dienststelle handelt. Hierunter fielen zwar auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Dass sie vom BND gefördert werden, mache die Studierenden aber noch nicht zu Auszubildenden und weitere Voraussetzungen lägen nicht vor.

Jedenfalls im Zeitpunkt der Wahl keine Auszubildenden

Bei dem einen Studiengang handele es sich um einen Bachelorstudiengang ohne Pflichtpraktika, aber mit der Option, freiwillig einen Zeitraum von (in der Regel) sechs Wochen bis maximal drei Monate beim BND zu verbringen, erläutert das BVerwG. Soweit diese Stipendiaten eine Ausbildungsvereinbarung mit dem BND getroffen hätten, könne es sich um ein Ausbildungsverhältnis handeln – allerdings nur in der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September, da nur dann Praktika angeboten würden. Die Wahl habe aber im April stattgefunden.

Der andere Studiengang enthalte als praxisorientiertes duales Studium auch obligatorische praktische Studienzeiten mit einer Dauer von insgesamt 18 Wochen, die beim Nachrichtendienst abgeleistet würden. Hier bemängelte der Senat, dass – unabhängig davon, ob man von einem Ausbildungsverhältnis ausgehe – die Studierenden am Tag der Wahl nicht in Dienststelle eingegliedert waren. Denn auch für sie seien die praktischen Studienabschnitte nur in den Semesterferien vorgesehen gewesen.

Mit Blick auf die Wählbarkeit wiesen die Richterinnen und Richter weiter darauf hin, dass keine der beiden Gruppen die gesetzlich vorgesehene Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes erreicht habe, § 100 Abs. 2 S. 2 BPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BPersVG).

BVerwG, Beschluss vom 27.08.2025 - 5 PA 2.24

Redaktion beck-aktuell, md, 27. August 2025.

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