Eine 2.000-Seelen-Gemeinde mit einem ehrenamtlich betriebenen und finanziell von der Gemeinde gestützten Bürgermarkt wehrte sich, als die Nachbarkommune 2018 einen Einzelhandelsgroßmarkt auf 1.200 m2 errichten wollte. Sie fürchtete den Wegzug des eigenen Lebensmittelladens, der gerade für die nicht mobilen Einwohner essenziell sei, und erhob Widerspruch gegen den nachbarlichen Bebauungsplan.
Nach ihrem erstinstanzlichen Sieg vor dem VGH Mannheim hat das BVerwG der Gemeinde nun einen Dämpfer erteilt – das im Plan vorgesehene Beeinträchtigungsverbot für die Nahversorgung sei kein zulässiges Ziel der Raumordnung.
BVerwG: Lokale Angelegenheiten sind keine Aufgabe der Raumordnung
Mit dem VGH gehen auch die Leipziger Richter davon aus, dass das Vorhaben nicht mit dem Zentralitätsgebot des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vereinbar ist. Demnach sind Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in festgelegten Zentren zulässig, weil die Nachbargemeinde nicht als Zentrum des Gemeindeverwaltungsverbands definiert worden ist (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die Mannheimer Richter könnten aber, so das BVerwG, die – grundsätzlich zulässige – Ausnahme davon nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, dass die Nahversorgung der eigenen Bevölkerung durch das Großprojekt beeinträchtigt werde, was gegen das Beeinträchtigungsverbot aus dem Regionalplan verstoße. Eine solche Auslegung des Plans überschreite die Kompetenz des Raumordnungsgesetzgebers: Nicht alles, was eine lokale Abstimmung erfordere, müsse oder dürfe auf der übergeordneten Ebene der Raumordnung entschieden werden. Der VGH muss nun prüfen, ob möglicherweise ein anderer Grund gegen das Projekt spricht.