Ein Mann infizierte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus und musste sich daher für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dadurch erlitt der selbstständig erwerbstätige Mann einen Verdienstausfall.
Um seinen Verdienstausfall auszugleichen, beantragte der Mann eine Entschädigung für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall. Der Antrag wurde abgelehnt. Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch die Inanspruchnahme der Corona-Impfung hätte vermieden werden können. Der Mann sei nicht gegen das Coronavirus geimpft gewesen – obwohl die Impfung ihm möglich gewesen sei.
VGH: Corona-Impfung nicht wirksam genug
Der Mann klagte zunächst mit Erfolg. Die ersten beiden Instanzen sprachen ihm die begehrte Verdienstfall-Entschädigung zu. Auch durch die Corona-Impfung habe er die Quarantäne nicht vermeiden können. Dass sei nur dann der Fall, wenn durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von etwa 90%. Die Corona-Impfung habe einen solchen Wirkungsgrad nicht erreicht.
BVerwG: Auffassung nicht mit Bundesrecht vereinbar
Das BVerwG ist anderer Auffassung und hat die vorinstanzlichen Urteile geändert (Urteil vom 09.10.2025 – 3 C 5.24). Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG erhalte eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können. Die Auffassung des VGH, dies sei nicht der Fall, weil die Covid-Impfung die Quarantäne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können, sei nicht mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist laut BVerwG die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Dies sei bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des VGH zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Der Selbstständige hätte die Impfung auch in Anspruch nehmen können.


