Krankenhausplan: Keine Ausnahmen für Uni-Klinik

Eine Hochschulklinik kann nicht verlangen, mit einem bestimmten Leistungsspektrum in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Ein solches Recht lässt sich auch nicht mit der Wissenschaftsfreiheit begründen. Das BVerwG betont: Die Krankenhausplanung diene in erster Linie der bestmöglichen Patientenbehandlung.

Ein Universitätsklinikum, das in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, beantragte, in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden. Sie begründete das (auch) mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Anträge wurden abgewiesen: Der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen werde bereits mit anderen Krankenhäusern gedeckt; die geltend gemachten Belange der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung.

Das Klinikum klagte, blieb aber in allen Instanzen erfolglos. Das OVG stellte zunächst klar, dass sich der Umfang seines Versorgungsauftrags erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan ergebe. Sodann verwies das Gericht auf die Regelungen im Sächsischen Krankenhausgesetz. Danach seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. Das OVG legt dies so aus, dass den Unikliniken kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zusteht. Vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das Landesrecht sei mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vereinbar.

Wissenschaftsbelange ausreichend berücksichtigt

Das BVerwG bestätigte die Entscheidung (Urteil vom 04.12.2025 – 3 C 3.24). Die vom OVG vorgenommene Auslegung des Sächsischen Krankenhausgesetzes sei für das BVerwG verbindlich – und mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Im Bereich der universitären Krankenhausversorgung müsse der Normgeber die Wissenschaftsfreiheit mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung, zu einem angemessenen Ausgleich bringen.

Die Krankenhausplanung solle die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Sie ist laut BVerwG in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bildeten zwar auch eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Die Wissenschaftsfreiheit dürfe daher bei der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Die Annahme des OVG, der Landesgesetzgeber habe mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, eine Regelung getroffen, die auch der Wissenschaftsfreiheit gerecht werde, sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 - 3 C 3.24

Redaktion beck-aktuell, bw, 5. Dezember 2025.

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