Arbeitslos in Corona-Quarantäne: Agentur für Arbeit bekommt Leistungen nicht erstattet

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld, das sie an einem Leistungsempfänger gezahlt hatte, der sich Corona-Quarantäne befand. Das hat das BVerwG entschieden.

Zwar könne der Entschädigungsanspruch wegen einer angeordneten Quarantäne aus dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 56 Abs. 9 IfSG grundsätzlich auf die Agentur für Arbeit übergehen. Dafür hält es das BVerwG aber für erforderlich, dass die betreffende Person überhaupt einen Anspruch hat (Urteil vom 22.05.2025 3 C 1.24). Das sei nicht der Fall, wenn der Betroffene durch die Quarantäne keinen Verdienstausfall erlitten habe.

In dem Fall hatte die Agentur einem Mann Arbeitslosengeld nach dem SGB III gezahlt. Während des Leistungszeitraums hatte das Gesundheitsamt für diesen eine Quarantäne angeordnet, weil er "ansteckungsverdächtig" sei. Die Bundesagentur für Arbeit hatte daraufhin das für den Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 593, 66 Euro von der Behörde zurückverlangt. Ihr Argument: Der Entschädigungsanspruch aus dem IfSG sei auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid hatte sie Klage zum VG erhoben. Das hat die Klage abgewiesen – jedoch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

Kein Verdienstausfall – kein Erstattungsanspruch

Das BVerwG hat diese nun zurückgewiesen. Für den behaupteten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der Anspruch geht nach § 56 Abs. 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die Zeit zu gewähren ist. Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs sei damit, dass der von der Quarantäne Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat, so die Leipziger Richterinnen und Richter.

Dafür müsste der Mann durch die angeordnete Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemesse sich gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Der Mann hätte hier allerdings auch ohne die Anordnung der Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt, also war auch kein Verdienstausfall eingetreten. Für einen Erstattungsanspruch unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls biete das Gesetz keine Grundlage.

BVerwG, Urteil vom 22.05.2025

Redaktion beck-aktuell, kw, 22. Mai 2025.

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