Verurteilung verschwiegen: Kein Zeugnis über Jägerprüfung

Ist schon ärgerlich, wenn man eine aufwendige Jägerprüfung besteht, aber dann noch nicht einmal ein Zeugnis bekommt. Aber gerecht, so das BVerwG: Wer eine strafrechtliche Verurteilung verschweige und sich so die Zulassung zur Prüfung erschleiche, dürfe leer ausgehen.

Ein Mann beantragte im Saarland die Zulassung zur Jägerprüfung und gab fälschlicherweise an, es gebe keinerlei Versagensgründe. Anschließend absolvierte er erfolgreich die viertägige theoretische und praktische Prüfung zum Erwerb eines Jagdscheins. Erst danach legte er sein Führungszeugnis vor, laut dem er zwei Jahre zuvor wegen Untreue in fünfzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden war.

Die Behörde erteilte ihm weder den Jagdschein noch ein Zeugnis über das Bestehen der Jägerprüfung, weil seine Zuverlässigkeit schon für die Zulassung zur Prüfung erforderlich war. Der Mann klagte erfolglos auf das Zeugnis durch alle Instanzen bis zum BVerwG – auch seine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wurde zurückgewiesen.

Länder dürfen Prüfungsrecht regeln

Der Bewerber warf insbesondere die Frage auf, ob das Land die Zulassung zur Prüfung von der Vorlage des Führungszeugnisses abhängig machen darf. Er berief sich auf das Bundesjagdgesetz, in dem keine solche Regelung stehe. Das BVerwG (Beschluss vom 12.08.20243 B 13.23) widersprach: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht habe (Art. 72 Abs. 1 GG).

Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG könnten die Länder die Zulassung zur Jägerprüfung "insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen". Der Wortlaut stellt nach Ansicht der Leipziger Richterinnen und Richter klar, dass die Bundesländer damit ermächtigt sind, die Zulassungsprüfung konkret auszuformen. Das Wörtchen "insbesondere" sei auf Initiative des Bundesrats eingefügt worden, um deutlich zu machen, dass die Länder ihre Prüfung eigenständig gestalten könnten (vgl. BT-Drs. 7/4285 S. 5, 18).

Die Koppelung der Zuverlässigkeit des Bewerbers an die Zulassung zur Jägerprüfung – und nicht nur an die Erteilung des Jagdscheins, störte das BVerwG nicht. Hinter der entsprechenden Norm § 16 SJGDV (Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes) stünde die Erwägung, dass Personen, die keinen Jagdschein erhalten dürfen, auch gar nicht erst zur Prüfung zugelassen werden müssen. 

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2024 - 3 B 13.23

Redaktion beck-aktuell, rw, 12. September 2024.