Ein Hauptfeldwebel hatte sich auf eine Beziehung mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten aus demselben Bataillon eingelassen. Die Treffen fanden in der Ehewohnung statt – nur wenige Tage, nachdem der Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Die Beziehung zwischen dem Hauptfeldwebel und der Ehefrau hielt nur wenige Wochen, doch die Ehe des betroffenen Kameraden scheiterte endgültig.
Das Truppendienstgericht sah in dem Verhalten einen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und verhängte ein Beförderungsverbot samt Kürzung der Dienstbezüge. Der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG bestätigte diese Entscheidung im Kern, bewertete den Vorfall jedoch milder und ordnete lediglich eine mehrmonatige Kürzung der Bezüge an (Urteil vom 22.01.2025 – 2 WD 14.24).
Kameradschaft ist eine verbindliche Rechtspflicht
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 SG beruhe der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft - und sei nicht nur ein ethisches Ideal, so das BVerwG. Soldatinnen und Soldaten seien dazu verpflichtet, die Würde, Rechte und Ehre ihrer Kameradinnen und Kameraden zu achten. Ein Ehebruch im unmittelbaren dienstlichen Umfeld verletze diese Pflicht.
Das Gericht verwies dafür auf § 1353 BGB: Die Ehe sei eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Treue beruhe. Auch wenn eine gerichtliche Durchsetzung des Treueanspruchs zivilrechtlich nicht vorgesehen sei, bleibe das Recht auf eheliche Treue als Rechtsanspruch bestehen.
Wer sich daran beteiligt, eine Kameradenehe zu brechen, gefährdet laut 2. Wehrdienstsenat das Vertrauensverhältnis in militärischen Strukturen. "Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören.", schreiben die Richterinnen und Richter. Sie halten Disziplinarmaßnahmen daher für gerechtfertigt und verweisen auch auf andere Streitkräfte, etwa der US-Armee. Ehebruch unter Kameraden werde auch dort disziplinarisch geahndet.
Ehebruch bei Dienstnähe rechtfertigt Kürzung: Irrtum wirkt mildernd
Der BVerwG hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass beim Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in Betracht kommt. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme sei dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestehe – wie im vorliegenden Fall –, das die Gefahr konkreter Auswirkungen auf den Dienstbetrieb mit sich bringe.
Der Umstand, dass der Ehebruch nach der räumlichen Trennung des Ehepaares erfolgt sei, ist für das BVerwG kein Anlass für eine mildere Strafe. Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ende nicht mit der Trennung, sondern erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (§ 1352 Abs. 2 BGB), das heißt wenn nicht mehr erwartet werden könne, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Senat hielt dem Hauptfeldwebel jedoch zugute, dass er sich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befunden habe. Auch seine konstant guten Leistungen im Dienst berücksichtigte er mildernd. Eine Bezügekürzung am unteren Rand des zulässigen Rahmens sei deshalb ausreichend und angemessen gewesen, so die Richterinnen und Richter.