Wilde Geschichte: Bestechung mit Rehkeule kostet Polizeibeamten den Job
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Ein Polizeihauptkommissar wollte eine Anzeige gegen einen Bekannten verschwinden lassen und versuchte, einen Kollegen mit einem Gaumenschmaus zu überzeugen. Das ging schief und kostete ihn den Job, wie nun auch das BVerwG bestätigte.

Ein Polizist ist endgültig seinen Job los: Nachdem er zuvor schon aufgrund einer Handgreiflichkeit gegen einen Kollegen wegen Körperverletzung im Amt sanktioniert worden war, fiel er Jahre später erneut strafrechtlich auf. Er habe – so die Gerichte – einem anderen Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein angeboten, um diesen davon abzuhalten, eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten weiterzuleiten. Wegen Bestechung wurde er deshalb zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach einem Disziplinarverfahren, das bereits anlässlich des ersten Fehltritts eingeleitet und während der Strafverfahren ausgesetzt worden war, entfernte das Disziplinargericht den Kriminalhauptkommissar schließlich aus dem Beamtenverhältnis. Angesichts der beiden Vorfälle habe er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, so das Gericht. Nach erfolgloser Berufung beantragte der Mann nun vor dem BVerwG die Zulassung der Revision – ohne Erfolg (Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25).

Auch eingestellte Strafverfahren sind relevant

Der (ehemalige) Beamte stützte seine Nichtzulassungsbeschwerde zunächst auf diverse Verfahrensfehler. So habe das Disziplinargericht das erste Strafverfahren wegen Körperverletzung etwa nicht berücksichtigen dürfen, da dieses auf seinen Einspruch hin nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. Der 2. Senat des BVerwG stellte daraufhin klar, dass es im Disziplinarverfahren gerade nicht auf die strafprozessuale Einordnung des Vorfalls ankomme. Stattdessen werde er vom Disziplinargericht gänzlich neu bewertet.

Ebenso wenig ließ sich der Senat von dem Argument überzeugen, das Disziplinarverfahren sei seit 2016 verschleppt worden. Selbst wenn man von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausginge, stünde das einer Dienstenthebung hier nicht im Weg, so der Senat. Das durch das schwere Dienstvergehen zerstörte Vertrauen könne nicht einfach durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung helfe ihm hier also in keinem Fall.

Divergenzrüge braucht mehr als ein Zitat

Zuletzt hatte sich der Ex-Beamte darauf berufen, dass sein Antrag auf erneute Zeugenbefragung eines Polizeipsychologen ignoriert worden sei. Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sah der Senat hier jedoch nicht: Da der Psychologe in der ersten Instanz gar nicht als Zeuge aufgetreten sei, könne nun nicht von einer "erneuten Befragung" die Rede sein. Das Berufungsgericht habe den eingebrachten Befundbericht ausreichend gewürdigt, für alles Weitere habe es bereits an einem Beweisantrag gefehlt.

Auch einen Selbstwiderspruch des BVerwG, den der Mann mit einer sogenannten Divergenzrüge adressiert hatte, sah der Senat in seiner Entscheidung nicht: Der Beamte habe lediglich eine vermeintlich anders lautende Entscheidung des BVerwG vorgelegt, dabei jedoch keinen der angegriffenen Rechtssätze wirklich gegenübergestellt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften bzw. unterbliebenen Rechtsanwendung reiche gerade nicht aus, stattdessen müsse ein prinzipieller Auffassungsunterschied zwischen den Entscheidungen dargelegt werden. Das sei hier nicht gelungen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 B 40.25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 8. April 2026.

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