Zu­la­ge für Spreng­stoff­su­che in Mazar-i-Sharif: Nicht ohne kon­kre­te Ge­fahr

Eine Bun­des­wehr­sol­da­tin war in Af­gha­ni­stan bei der Kon­trol­le zi­vi­ler Fahr­zeu­ge, die auf den deut­schen Stütz­punkt woll­ten, auf Spreng­stoff ein­ge­setzt. Sie ver­lang­te eine Zu­la­ge, die das BVer­wG aber man­gels einer kon­kre­ten Ge­fahr durch eine Bombe ver­nein­te.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Er­schwer­nis­zu­la­gen­ver­ord­nung (EZulV) er­hal­ten Sol­da­ten mit er­folg­reich ab­ge­schlos­se­ner Aus­bil­dung zum Spreng­stoff­ent­schär­fer eine Zu­la­ge in Höhe von 35,78 Euro für jeden Ein­satz im un­mit­tel­ba­ren Ge­fah­ren­be­reich. Diese so­ge­nann­te Er­schwer­nis­zu­la­ge for­der­te auch eine Sol­da­tin, die von 2018 bis 2019 in Af­gha­ni­stan in Mazar-i-Sharif als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel ar­bei­te­te. Zu ihren Auf­ga­ben ge­hör­te es, un­kon­ven­tio­nel­le Spreng- und Brand­vor­rich­tun­gen an zi­vi­len Fahr­zeu­gen auf­zu­spü­ren, die in das deut­sche Camp ein­fah­ren woll­ten. Klage und Be­ru­fung blie­ben er­folg­los. Das hielt die Be­rufs­sol­da­tin nicht davon ab, Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­zu­le­gen. Zum Sieg ver­half ihr auch das nicht.

Das BVer­wG sah kei­nen kon­kre­ten Ge­fah­ren­ver­dacht, dass die von der Frau un­ter­such­ten Fahr­zeu­ge Spreng­kör­per ent­hiel­ten. Ein sol­cher aber sei für die Er­schwer­nis­zu­la­ge er­for­der­lich. Eine "abs­trak­te Ge­fah­ren­la­ge" rei­che eben­so wenig aus wie ein sub­jek­ti­ves Be­dro­hungs­ge­fühl der Sol­da­tin (Be­schluss vom 15.01.2025 – 2 B 36.24).

Dies er­ge­be sich be­reits dar­aus, dass mit der Zu­la­ge vor allem die Be­las­tung des Sol­da­ten ab­ge­gol­ten wer­den soll, die ent­steht, so­bald er zur Prü­fung, Ent­schär­fung etc. von Spreng­stoff tat­säch­lich ein­ge­setzt werde. Die Er­schwer­nis habe sich hier bei der Spreng­stoff­er­mitt­le­rin aber ge­ra­de schon des­halb nicht kon­kre­ti­siert, weil sie kei­nen mög­li­cher­wei­se ex­plo­si­ons­ge­fähr­de­ten Ge­gen­stand habe si­cher­stel­len, as­ser­vie­ren oder trans­por­tie­ren müs­sen.

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2025 - 2 B 36.24

Redaktion beck-aktuell, ns, 19. Februar 2025.

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