Ein Staatsdiener aus Berlin-Brandenburg vertrat den Standpunkt, dass seine besoldungsrechtliche Einstufung als "Richter am Verwaltungsgericht", Besoldungsgruppe R1, gleichheitswidrig sei. Er erhob Widerspruch mit dem Ziel, nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe R2 gleich einem Richter am Finanzgericht entlohnt zu werden. Klage und Berufung scheiterten. Der Richter ließ sich nicht beirren und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein – auch das ohne Erfolg.
Denn auch das BVerwG hielt die unterschiedliche Besoldung von "Richtern am VG" und "Richtern am FG" für verfassungsgemäß. Der Grund dafür sei, dass das FG auf gleicher Ebene wie ein OVG stehe, was eine höhere Besoldung für FG-Richter rechtfertige (Beschluss vom 17.12.2024 –2 B 28.24).
Da der Landesgesetzgeber auch weiterhin an seiner vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen besoldungsrechtlichen Einstufung von Richterämtern festhalte, war für die Leipziger Richterinnen und Richter auch keine strukturelle Neuausrichtung des Besoldungsrechts in Sicht. Einen Systemwechsel habe der Landesgesetzgeber gerade nicht vorgenommen. Trotz eingeräumter Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Besoldungsrechts sei er nicht verpflichtet, Ämter neu zu bewerten und dies bei der besoldungsrechtlichen Einstufung zu berücksichtigen.