Handydurchsuchung bei Soldaten: Hitler-Witze liegen zu lange zurück

Nach sechs Jahren durfte das Handy eines Bundeswehrsoldaten nicht mehr durchsucht werden. Laut BAMAD-Berichten hatte er im Jahr 2019 über WhatsApp NS-verherrlichende Bilder geteilt, nun fehle es aber an einem hinreichenden Verdacht.

Der für die Durchsuchung eines Soldaten erforderliche Auffindeverdacht liegt nicht mehr vor, wenn inkriminierende WhatsApp-Inhalte mehrere Jahre zurückliegen. Die kriminalistische Erfahrung zeige, so das BVerwG, dass der betroffene Soldat Mobiltelefon und Mobilfunkanbieter inzwischen längst gewechselt haben würde. Nach sechs Jahren guter Führung dürften die Inhalte auch nicht mehr zum Anlass genommen werden, neuere rechtswidrige Inhalte auf den Geräten zu suchen (Beschluss vom 27.01.2026 – 2 WDB 15.25).

Reichsadler mit Hakenkreuzen, Hitler-Memes und menschenfeindliche Witze – Ermittlungen des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) aus dem Jahr 2023 ergaben, dass der WhatsApp-Chatverlauf zwischen zwei Bundeswehrangehörigen mindestens die Grenzen des guten Geschmacks, und wohl auch die der Verfassung verlassen hatte. Nach der Weiterleitung an die Wehrdisziplinaranwaltschaft leitete diese eigene Ermittlungen ein.

Im Juli 2025 beantragte sie dazu eine Durchsuchung des Soldaten, die vom Truppendienstgericht Nord noch am selben Tag gestattet wurde. Der Soldat sei hinreichend verdächtig, so das Gericht, zumindest den Anschein erweckt zu haben, nicht im Sinne des  § 8 Soldatengesetz für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten zu wollen. Es sei zu vermuten, dass sich noch weitere derartige Bilder und Nachrichten auf seinen Geräten befänden.

Der betroffene Soldat gab sein Mobiltelefon zunächst freiwillig heraus und ließ es von den Behörden sichten, widerrief seine Mitwirkung dann allerdings wieder. Nach formeller Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses erhob der Soldat Beschwerde, der das Truppendienstgericht jedoch nicht abhalf. Das BVerwG hat den Durchsuchungsbeschluss nun für rechtswidrig erklärt.

Durchsuchungsantrag war unvollständig

Die richterliche Anordnung sei schon formell rechtswidrig gewesen, da der Durchsuchungsantrag nicht ausreichend begründet gewesen sei. Auch habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht alle entstandenen Akten vorgelegt.

§ 20 WDO schreibe die Begründung von Durchsuchungsanträgen ausdrücklich vor, weil dem Truppendienstgericht zwei zentrale Informationen mitgeteilt werden müssten: Erstens der erhobene Tatvorwurf und zweitens der aktuelle Stand der Ermittlungen. Erst dann könne das Gericht ordnungsgemäß über die Durchsuchung entscheiden.

Hier jedoch habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft lediglich pauschal vom "Verdacht eines Dienstvergehens" gesprochen, ohne dieses näher auszuleuchten. Es fügte lediglich den Bericht des BAMAD mit den Nachrichten aus 2019 an. Daher sei unklar geblieben, ob es bei der Durchsuchung nun um die damaligen Nachrichten gehen solle oder ob auf dieser Grundlage neue Nachrichten gefunden werden müssten. Der äußere Rahmen der geforderten Durchsuchung habe klarer abgesteckt werden müssen. Auch sei weder der aktuelle Stand der Ermittlungen mitgeteilt noch alle entstandenen Akten vorgelegt worden: In den Jahren 2023 und 2025 hatte das BAMAD bereits zwei neuere Schreiben verfasst, in denen es angab, dass sich der Verdacht gegen den Soldaten nicht erhärtet habe und es keine Indizien für weitere Verstöße gebe. Das Truppendienstgericht wusste davon nichts.

Neues iPhone steht im Weg

Auch in materieller Hinsicht habe der Durchsuchungsbeschluss keinen Bestand. Soweit es um die Nachrichten von 2019 gehe, bestehe zwar ein ausreichender Anfangsverdacht. Allerdings fehle es dahingehend am sogenannten Auffindeverdacht. Dieser liege nur vor, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür spreche, dass das gesuchte Beweismittel auch aufgefunden werden könne.

Hier sei nun nicht zu erwarten gewesen, dass der WhatsApp-Chat aus dem Jahr 2019 noch auffindbar sein würde. Damit habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft laut eigenen Angaben schon selbst nicht gerechnet. Da in Deutschland durchschnittlich alle 2,5 Jahre das Handy sowie der Mobilfunkanbieter gewechselt werden würden, seien die Nachrichten darauf – so die Auffassung des Gerichts – voraussichtlich nicht mehr auffindbar. Das werde auch durch das sichergestellte Modell bestätigt: Ein iPhone 13 Pro, das erst zwei Jahre nach 2019 auf den Markt gekommen war.

Weder alt, noch neu

Sofern es nicht um die Nachrichten aus 2019 gehe, sondern um das Auffinden neuer rechtswidriger Inhalte, trage der Anfangsverdacht nicht mehr. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte argumentiert, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach ein Soldat, der einmal rechtsextremistische Bilder versendet hatte, dies nie wieder tue. Der Wehrdienstsenat des BVerwG drehte das nun um: Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, wonach ein Soldat sechs Jahre nach der Versendung inkriminierender Inhalte dies immer wieder tue.

Hier sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Soldat sich in den folgenden sechs Jahren ordnungsgemäß geführt und das BAMAD selbst bestätigt habe, dass sich der Verdacht einer rechtsextremistischen Gesinnung nicht erhärtet habe. Es fehle daher an Anhaltspunkten für etwaige Wiederholungstaten, zumal der Soldat vom BAMAD eingehend vernommen worden war. Diese Ermittlungen seien, soweit ersichtlich, auch nicht fehlerhaft gewesen. 

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2026 - 2 WDB 15.25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 25. März 2026.

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