Aufnahmesituation in Griechenland: Für gesunde Männer ohne Anhang erträglich

In einem Zelt schlafen und den Lebensunterhalt erstmal in der sogenannten Schattenwirtschaft verdienen – das ist männlichen, alleinstehenden, gesunden Geflüchteten zumutbar, meint das BVerwG. Sie dürfen daher nach Griechenland abgeschoben werden.

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) zur Folge hätten. Das hat das BVerwG entschieden. Es mutet den Männern insbesondere zu, gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen und bekräftigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Einem 1996 geborenen Syrer wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Dennoch begab er sich nach Deutschland und begehrte auch hier Asyl. Das hielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für unzulässig; es drohte dem Mann die Abschiebung nach Griechenland an. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der VGH Hessen hielt es für nicht sehr wahrscheinlich, dass der Syrer bei einer Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde.

Einfachste Schlafstelle und Arbeit in Schattenwirtschaft ausreichend

Das BVerwG hat die vom VGH als Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassene Revision des Geflüchteten zurückgewiesen (Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25). Es beurteilt die allgemeine Lage in Griechenland wie der VGH. Nach aktuellen Erkenntnissen sei "nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen."

Zwar könne es sein, dass sie keinen Platz in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen erhalten. Dann müssten sie sich selbst eine Schlafstelle suchen, notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps. Um ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung zu decken, könnten sie arbeiten – wenn auch erstmal in der sogenannten Schattenwirtschaft. Gegebenenfalls könnten sie ja auf Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und Dritten zurückgreifen.

BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Oktober 2025.

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