Ursprung des Corona-Virus: BND muss Presse keine Auskünfte erteilen

Woher kam der Erreger, der die Welt ab Anfang 2020 rund drei Jahre im Griff hatte? Und welche Erkenntnisse hat der Bundesnachrichtendienst dazu? Das will ein Presseverlag wissen. Doch der Geheimdienst muss darüber keine Auskünfte erteilen, entschied das BVerwG.

Die Presseverlegerin hatte vorgetragen, der Bundesnachrichtendienst (BND) verfüge seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor. Die Bundesregierungen hätten davon Kenntnis gehabt. Die Verlegerin möchte wissen, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung von SARS-CoV-2 informiert und ob er in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. Und sie will wissen, ob es richtig ist, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden seien? Auch möge der BND ihr mitteilen, ob "ein bestimmter, die Bundesregierung beratender Virologe" jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.

Das BVerwG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zwar habe auch eine Verlegerin von Presseerzeugnissen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit einen Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Diesem Anspruch könnten aber überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was das BVerwG hinsichtlich der begehrten Auskünfte bejaht: Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und die Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden. Eine Auskunftserteilung könne auch erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zu China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik haben, und zwar in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.

Der Erteilung von Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des "bestimmten, die Bundesregierung beratenden Virologen" stehe dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen, dem das BVerwG den Vorrang gegenüber den Auskunftsinteressen des Verlages einräumt (Beschluss vom 14.04.2025 – 10 VR 3.25).

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2025 - 10 VR 3.25

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. April 2025.

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