Journalist bekommt vorerst keine Auskunft über BND-Einschätzung zur Ukraine

Ein Journalist ist mit dem Versuch gescheitert, vom BND Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeitsarbeit zur militärischen Situation in der Ukraine zu bekommen. Es ging um Vorwürfe, der Geheimdienst verbreite absichtlich pessimistische Einschätzungen.

Das BVerwG hat im Eilverfahren den Antrag eines Journalisten, den Bundesnachrichtendienst (BND) zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeitsarbeit zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen, überwiegend abgelehnt (Beschluss vom 12.09.2024 - 10 VR 1.24).

Der Tageszeitungsredakteur ging im Rahmen seiner Recherche der Vermutung nach, der deutsche Auslandsnachrichtendienst verbreite bewusst negative Darstellungen zur militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dies stützte er auf einen Bericht der FAZ am 25. Mai 2024 wonach der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter (CDU) dem BND vorgeworfen habe, man wolle die Bevölkerung glauben machen, die westlichen Waffenlieferungen seien nutzlos. Aufgrund dessen forderte der Journalist vom BND Auskünfte zu Presse-Hintergrundgesprächen zur militärischen Situation in der Ukraine in diesem Jahr.

Keine Auskunft zu BND-Prognose zur Lage in der Ukraine

Von drei Fragen, zu denen der Redakteur Auskunft verlangte, hatte er nun in Leipzig jedoch nur mit einer Erfolg. Über die Anzahl der in diesem Jahr durchgeführten vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine muss der BND ihm nun Auskunft erteilen, das folgt für den Senat aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und dem damit verbundenen Auskunftsanspruch gegen Behörden. Diesem stünden hier keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, befand das Gericht.

Welche Medien an den fraglichen Presse-Hintergrundgesprächen teilgenommen haben, muss der BND indes vorerst nicht verraten, da hier in den Augen des Senats auch die Pressefreiheit der betroffenen Medienhäuser entgegensteht. Wessen Pressefreiheit hier höher zu gewichten sei, könne man nicht im Eilrechtsschutz, sondern erst im Hauptsacheverfahren klären, so die Leipziger Richterinnen und Richter.

Schließlich - und hier kommt der sachliche Kern der Recherche ins Spiel - hatte der Journalist auch noch Auskunft über den Inhalt der Hintergrundgespräche verlangt. Ob der BND einen militärischen Sieg der Ukraine als schwierig oder ausgeschlossen dargestellt habe, müsse er aber nicht offenlegen, befand das BVerwG. Auch hier stünden gewichtige Interessen - diesmal in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland - entgegen. "Der BND hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Erteilung der erbetenen Information die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte" heißt es in der Mitteilung des Gerichts zu seiner Entscheidung.

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 - 10 VR 1.24

Redaktion beck-aktuell, mam, 13. September 2024.