Hintergrund des Verfahrens ist eine frühere Preisvereinbarung mehrerer Banken über die Entgelte für Girocard-Zahlungen an Tankstellen. Das BKartA hatte deshalb ein Verfahren eingeleitet und die Beteiligten schließlich dazu verpflichtet, die Entgelte künftig individuell zu verhandeln. Diese Zusagen wurden in einem Beschluss vom 8. April 2014 für verbindlich erklärt.
Die Tankstellenbetreiberin wollte diesen Beschluss in einem laufenden Schadensersatzprozess nutzen. Sie ist der Auffassung, dass sie infolge der Preisabsprachen überhöhte Entgelte gezahlt hat und klagt vor den Zivilgerichten. Vor dem LG ist sie erfolglos geblieben, aktuell ist die Klage am KG anhängig.
Parallel verlangt sie vor den Verwaltungsgerichten Einsicht in den Beschluss des BKartA sowie in verschiedene Dokumente aus den ihm zugrundeliegenden und weiteren Kartellverwaltungsverfahren. Sie erhofft sich mehr Informationen zu den Absprachen, die letztlich ihren Schadensersatzanspruch stützen könnten. Das VG Köln hatte dem Ansinnen weitgehend stattgegeben, das OVG Münster ebenfalls, allerdings mit ein paar Einschränkungen. Die Revision blieb nun erfolglos.
Zugang zu Kartellakten bei berechtigtem Interesse zulässig
Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass das BKartA der Tankstellenbetreiberin Einblick in eine nichtöffentliche Fassung des kartellrechtlichen Beschlusses gewähren muss. Maßgeblich sei hier § 56 Abs. 5 GWB, der im Fall eines berechtigten Interesses eine Akteneinsicht erlaube. Auch die Einschränkungen, die das OVG Münster vorgenommen hatte, ließ das BVerwG bestehen: Der Zugang ist allein auf den Beschluss vom 8. April 2014 beschränkt und sicherheitsrelevante Passagen bleiben geschwärzt (Urteil vom 30. April 2025 – 10 C 2.24).
Die Bundesrichterinnen- und richter stellten klar, dass § 56 Abs. 5 GWB als bereichsspezifische Regelung dem allgemeinen IFG vorgeht. Die Norm ermögliche eine Einsichtnahme, wenn ein berechtigtes Interesse vorliege, und sei weder mit Unionsrecht noch mit dem Grundgesetz unvereinbar. Einschränkungen dürften den Zugang nur insoweit beschränken, als schutzwürdige Interessen – etwa technische Sicherheitsvorkehrungen der EC-Transaktionen – betroffen seien.
Den Anspruch auf Einsicht in weitere Akten lehnte das BVerwG ab, da § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB den Informationszugang ausdrücklich auf bestimmte Entscheidungen beschränke. Dass das OVG der Tankstellenbetreiberin nur die – mit wenigen Ausnahmen – ungeschwärzte Fassung des Beschlusses zugänglich gemacht habe, sei daher rechtsfehlerfrei.