DDR-Umweltaltlasten: Den Rest muss Thüringen alleine zahlen

Die Sanierung von DDR-Umweltaltlasten verursacht nach wie vor enorme Kosten. Thüringen wollte deshalb mehr Geld vom Bund und verlangte dazu Nachverhandlungen eines Finanzierungsvertrags von 1999. Auf Nachverhandlungen hat das Land laut BVerwG aber keinen Anspruch - wegen einer Ausschlussfrist.

Thüringen hat hohe Kostenlasten durch Umweltaltlasten, die staatseigene Betriebe der DDR, insbesondere durch den Kalibergbau, verursacht hatten. Nach der Wiedervereinigung bildeten sie ein Hemmnis für Investitionen. Die für die Privatisierung zuständige Treuhandanstalt vereinbarte deshalb häufig mit Käufern eine Freistellung von der Haftung für vorhandene Umweltschäden, die aber nur nachrangig eingreifen sollte.

Vorrangig kamen insbesondere Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz in Betracht, die von den Ländern aber nur zurückhaltend erteilt wurden. Um das zu ändern, schlossen der Bund und die neuen Länder sowie Berlin das "Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten". Das sah eine Kostenverteilung nach Quoten zwischen Treuhandanstalt und jeweiligem Land vor (60% zu 40%, bzw. bei Großprojekten 75% zu 25%).

1999 vereinbarte dann die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) – die frühere Treuhandanstalt – mit den Ländern im "Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen" eine Pauschalzahlung, um die anteiligen Verpflichtungen des Bundes und der BvS zu erledigen. In dem Vertrag wird von Gesamtsanierungskosten von rund 1,3 Milliarden DM ausgegangen, über die Hälfte der geschätzten Kosten entfällt dabei auf das Großprojekt "Kali". Er enthält auch eine Revisionsklausel, die Nachverhandlungen vorsieht, wenn dem Land nach 10 Jahren aufgrund des Vertrags Mehrausgaben von über 20% der zugrunde gelegten Gesamtkosten entstanden sind.

Ausschlussfrist - Keine Verletzung des Gebots der föderativen Gleichbehandlung

Auf diese Klausel berief sich Thüringen in seiner Klage beim BVerwG gegen die BvS und den Bund. Ohne Erfolg – das erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.06.2025 -10 A 6.23). Die Nachverhandlungsklausel greife nicht. Sie enthalte eine Ausschlussfrist und komme nur dann zum Tragen, wenn die Mehrausgaben von über 20% am 24.02.2009 festgestanden hätten. Das sei aber nicht vor 2017 der Fall gewesen.

Eine andere Auslegung der Klausel hält das BVerwG auch verfassungsrechtlich nicht für geboten. Insbesondere sieht es nicht das Gebot der föderativen Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass in den Generalverträgen mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen andere Nachverhandlungsklauseln vereinbart worden seien. Das sei Ausdruck der Vertragsautonomie, außerdem seien die Altlastenprobleme in den neuen Bundesländern unterschiedlich. Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich Thüringen nicht berufen, so das BVerwG.

BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 10 A 6.23

Redaktion beck-aktuell, hs, 27. Juni 2025.

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