Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf einem Journalisten die Einsicht in Akten zum "Fix und Foxi"-Erfinder Rolf Kauka verwehren. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden. Der Geheimdienst hatte auf Grundlage des Bundesarchivgesetzes nur in kleinen Teilen Einsicht in die gewünschten Unterlagen gewährt. Die Nutzung der weiteren Dokumente lehnte er unter Berufung auf zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der bei ihm beschäftigten Personen ab.
Daraufhin klagte der Reporter der "Bild"-Zeitung. Er vermutet, dass Kauka (1917-2000) ein Verbindungsmann des BND gewesen sein könnte und dass Geheimdienstmitarbeiter zur Tarnung in dessen gleichnamigen Verlag angestellt gewesen sein könnten.
Im gerichtlichen Verfahren waren die Akten durch das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND mit einer Sperrerklärung belegt worden. Daraufhin konnten nach § 99 VwGO im Rahmen des sogenannten In-camera-Verfahrens nur die Richter eines Fachsenats des BVerwG Einsicht in die Unterlagen nehmen, um zu überprüfen, ob Geheimhaltungsgründe vorliegen.
Der Fachsenat bestätigte die Sperrerklärung. Die begehrten Unterlagen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, so die Richter und Richterinnen. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben.
Auf dieser Grundlage sei die Klage abzuweisen, so das Gericht weiter (Urteil vom 30.04.2025 - 10 A 1.24). Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen stimme mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheide der Fachsenat – wie hier – in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibe auch die Klage auf Zugang zu den Unterlagen erfolglos.