BVerwG erlaubte Abgabe tödlicher Dosis im Extremfall
Ausgangspunkt war ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den Verkauf von tödlichen Medikamenten im Extremfall erlaubt hatte. Daraufhin waren zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesamt eingegangen. Das Gesundheitsministerium wies das Amt aber an, die Anträge abzulehnen. Mehrere Betroffene klagten.
Karlsruhe bekräftigte Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Das BVerfG entschied im Februar 2020, das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze den einzelnen Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. § 217 StGB mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot deshalb nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig (BeckRS 2020, 2216).
BVerfG: Vorlagenbegründung unzureichend
Das VG Köln war im November 2019 davon ausgegangen, dass ein generelles Verbot solcher Medikamente zur freiwilligen Selbsttötung im schweren Krankheitsfall nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum damals noch gültigen § 217 StGB. Daher legten die Richter sechs Fälle in Karlsruhe vor. Die Vorlagen genügen laut BVerfG angesichts des Urteils vom Februar 2020 aber nicht den Anforderungen an die Begründung.