Studio in Existenz gefährdet
In Baden-Württemberg ist der Betrieb von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona-Verordnung bis 03.05.2020 untersagt. Ähnliche Regelungen gelten in den anderen Ländern. Der Kläger wollte erreichen, dass die Vorschrift bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt wird. Die Regelung habe die Einnahmen einbrechen lassen. Das Studio sei in seiner Existenz gefährdet und insolvenzbedroht.
Klage nicht aussichtslos
Die Richter halten die Klage nicht für aussichtslos, sie bedürfe einer eingehenden Prüfung. Im Eilverfahren ging es nur darum, was in der Zwischenzeit schlimmere Folgen hätte – das Aufheben der Regelung oder die weitere Schließung. Die Entscheidung fiel gegen den Betreiber aus: Die Wiedereröffnung zahlreicher Fitnessstudios würde das Risiko neuer Infektionsketten erhöhen, heißt es in dem Beschluss. Damit steige die Gefahr, dass viele Menschen schwer erkrankten oder sogar stürben und das Gesundheitssystem an seine Grenzen komme.
Regelung immer wieder zu überprüfen
Dabei spielte eine Rolle, dass die Regelung befristet ist. So sei sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen fortgeschrieben werde. Die Richter pochen darauf, dass jedes Mal neu geprüft wird, ob die Untersagung des Betriebs noch verhältnismäßig ist oder eine Lockerung verantwortet werden kann.
Eilantrag zuvor bereits vor VGH Mannheim erfolglos
Der Mann hatte vorher auch schon beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gegen die Corona-Verordnung geklagt. Dort war sein Eilantrag am 09.04.2020 abgelehnt worden.