Das fünfjährige Kind zeigte Störungen in seiner Entwicklung. Diese rührten daher, dass seine leibliche Mutter während der Schwangerschaft Drogen konsumiert hatte. Die Familiengerichte hatten den Wechsel der Pflegefamilie bestätigt. Sie nahmen an, die Gefahr für das Wohl des Kindes sei geringer, wenn es neue Pflegeeltern bekomme.
Die Verfassungsbeschwerde der Pflegeltern dagegen war laut BVerfG schon unzulässig. Eine mögliche Verletzung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG hätten sei nicht dargelegt. Bei einem Wechsel der Pflegefamilie sei das Wohl des Kindes maßgeblich. Sei anzunehmen, dass eine neue Pflegefamilie für das Kind besser ist, obwohl die Bindungen zu den früheren Pflegeltern abgebrochen werden, überwiege das Kindesinteresse.
Fachrechtliche Auslegung nicht zu beanstanden
Das BVerfG bestätigt damit die fachrechtliche Auslegung des § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB als verfassungskonform. Diese Regelung ermöglicht es dem Familiengericht, den Verbleib des Kindes bei der (früheren) Pflegefamilie anzuordnen, wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Sie wird dahin ausgelegt, dass bei einem Wechsel der Pflegefamilie – anders als bei einer Rückkehr zu den leiblichen Eltern – eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch den Wechsel genügt, um das Kind in seiner alten Pflegefamilie zu belassen. Sei eine Gefährdung auch in der bisherigen Pflegefamilie möglich, seien die möglichen Gefährdungen abzuwägen. Dies sei mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, so das BVerfG mit Blick darauf, dass Pflegeltern nicht Träger des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG seien.